Davon, dass der Beschwerdeführer mit der Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs rechnen darf und dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung relevant wäre, kann nicht gesprochen werden (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1 und 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist – zwar nicht in der Schweiz, aber im benachbarten Ausland – wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft. Die Gefahr der Überhaft besteht folglich nicht. 5.4 Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, können nicht ausgemacht werden.