a des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; 812.121] werden mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet) und die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft beim Einzelgericht Anklage erhoben hat und persönlich vor Gericht auftreten wird (Art. 19 Abs. 2 Bst. b und Art. 337 Abs. 3 StPO), muss der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von über einem, jedoch von maximal zwei Jahren rechnen. Davon, dass der Beschwerdeführer mit der Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs rechnen darf und dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung relevant wäre, kann nicht gesprochen werden (BGE 143 IV 160 E. 4.2;