Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführt, blieb die Staatsanwaltschaft nach dieser Einvernahme nicht untätig. Es erfolgten Editionsverfügungen (Hotel F.________ und Hostel I.________) sowie Auslandabfragen. Vor diesem Hintergrund bewilligte denn das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 11. Februar 2019 (KZM 19 156) eine Haftverlängerung von drei Monaten (bis 9. Mai 2019). Am 9. Mai 2019 erfolgte eine letzte, kurze Verlängerung der Untersuchungshaft, da die Frist gemäss Art. 318 StPO noch lief (KZM 19 557). Am 13. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft schliesslich Anklage.