5 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nunmehr seit sieben Monaten in Haft und die letzten sechs Monate nicht einvernommen worden. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer letztmals am 25. Januar 2019 – somit vor rund sechs Monaten – einvernommen. Ungeachtet dessen kann keine haftrechtlich relevante Verfahrensverzögerung ausgemacht werden. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführt, blieb die Staatsanwaltschaft nach dieser Einvernahme nicht untätig.