4 und sinngemäss geltend macht, dass die im Fall einer Verurteilung zu erwartende Strafe tiefer (als vom Zwangsmassnahmengericht angenommen) ausfallen werde, kann er nicht gehört werden. Zwar trifft zu, dass Bargeld abgenommen und teilweise als sogenanntes Bussendepositum sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden ist. Dies ist jedoch nicht ungewöhnlich, sondern gesetzlich vorgesehen (Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 abs. 1 Bst. b StPO) und stellt lediglich eine vorläufige Sicherungsmassnahme dar.