Dass das Zwangsmassnahmengericht vor diesem Hintergrund die Fluchtgefahr als gegeben erachtet hat, kann nicht beanstandet werden. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Polizei habe bei jeder Kontrolle sowohl die mitgeführten Betäubungsmittel, welche für den Eigenkonsum gedacht gewesen seien, als auch das Bargeld eingezogen. Er habe jeweils eine Busse bezahlt. Soweit der Beschwerdeführer damit das Verbot der Doppelbestrafung anruft