Von einer solchen Ausnahmesituation kann vorliegend nicht gesprochen werden. Der dringende Tatverdacht wird denn auch – anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren – vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich in seinen bisherigen Entscheiden mit den angeblich gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts sprechenden Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zutreffend festgehalten, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung im Hotel F.________ sichergestellten Kokaingemischs widersprüchlich und unglaubhaft sind.