3.2 Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungsoder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 und 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Von einer solchen Ausnahmesituation kann vorliegend nicht gesprochen werden.