Das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. November 2018 in einem Hotelzimmer des Hotels F.________ sichergestellte Kokaingemisch von 77 Gramm wies einen Reinheitsgrad von ca. 82 % (Base) auf, ausmachend somit ein Bruttogewicht von 63.1 Gramm Kokain (Anklageschrift Ziff. 1.1). Am 23. Oktober 2018 soll der Beschwerdeführer laut Anklageschrift überdies im Besitz von 18.8 Gramm Kokaingemisch gewesen sein (Anklageschrift Ziff. 1.2) und zwischen 25. September und 12. November 2018 unter mehreren Malen kleinere Mengen Kokaingemisch unentgeltlich an G.________ für deren Eigenkonsum abgegeben haben. 3.2 Ist gegen eine beschuldigte Person