Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. Juni 2019 – mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 17. Juni 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts bzw. von Staatsanwältin C.________ wurden dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 zugestellt.