Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 270 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 17. Mai 2019 (KZM 19 596) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung. A.________ wur- de am 12. November 2018 verhaftet und am 15. November 2018 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) wegen Fluchtgefahr für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt (KZM 18 1522). Die Untersuchungshaft wurde seither zwei Mal verlängert (KZM 19 156 und KZM 19 557). Am 13. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und be- antragte beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Diesem Antrag wurde am 17. Mai 2019 stattgegeben (Dauer der Sicherheitshaft: bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis zum 13. August 2019). Mit Eingabe vom 26. Mai 2019 wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Bern. Die Eingabe wurde zunächst via Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben an das Regionalgericht weitergeleitet (Eingang: 5. Juni 2019). Auf Nachfrage des Regionalgerichts hin erklärte der amtliche Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, dass die Eingabe seines Mandanten (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2019 zu behandeln sei. Am 11. Juni 2019 übermittelte das Regionalgericht die Verfahrensakten zur weiteren Behand- lung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Gleichzeitig wies es darauf hin, dass die Hauptverhandlung auf den 30. Juli 2019 angesetzt worden sei. Am 12. Juni 2019 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. Juni 2019 – mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stel- lungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 17. Juni 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts bzw. von Staatsanwältin C.________ wurden dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die ver- haftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwer- dekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 StPO zunächst voraus, dass gegen die beschuldigte Person ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. 3.1 Gemäss Anklageschrift vom 13. Mai 2019 werden dem Beschwerdeführer u.a. mengenmässig qualifiziert begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Verbrechen) vorgeworfen. Das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. November 2018 in einem Hotelzimmer des Hotels F.________ sicherge- stellte Kokaingemisch von 77 Gramm wies einen Reinheitsgrad von ca. 82 % (Ba- se) auf, ausmachend somit ein Bruttogewicht von 63.1 Gramm Kokain (Anklage- schrift Ziff. 1.1). Am 23. Oktober 2018 soll der Beschwerdeführer laut Anklage- schrift überdies im Besitz von 18.8 Gramm Kokaingemisch gewesen sein (Ankla- geschrift Ziff. 1.2) und zwischen 25. September und 12. November 2018 unter mehreren Malen kleinere Mengen Kokaingemisch unentgeltlich an G.________ für deren Eigenkonsum abgegeben haben. 3.2 Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftge- richt in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 und 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Von einer solchen Ausnahmesituation kann vorliegend nicht gesprochen werden. Der dringende Tatverdacht wird denn auch – anders als noch im vorin- stanzlichen Verfahren – vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich in seinen bisherigen Entscheiden mit den angeblich gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts sprechenden Ein- wänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zutreffend festgehalten, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung im Hotel F.________ sichergestellten Kokaingemischs wi- dersprüchlich und unglaubhaft sind. Es kann insoweit auf die im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. November 2018 verwiesen werden (KZM 18 1522 [amtliche Akten pag. 30]; ferner die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Februar 2019, KZM 19 156 [amtliche Akten pag. 38 ff.] und vom 9. Mai 2019 [amtliche Akten pag. 44.5 ff.], auch zum Folgenden). Die Tatsache, dass lediglich eine Abnehmerin hat eruiert und befragt werden können, und der Umstand, dass er selber Drogen- konsument ist, vermögen die Annahme des dringenden Tatverdachts nicht zu ent- kräften. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassna- mengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 4.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil 3 des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren be- rufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesen- heitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger und verfügt über eine N Bewilligung für Asylsuchende. Er lebte in Tunesien, Deutschland und Frankreich. In die Schweiz soll er im September 2018 eingereist sein. Hier verfügt er jedoch weder über eine Arbeitsstelle noch über (haftrechtlich relevante) soziale Kontakte. Im Ausland leben jedoch diverse Verwandte, so u.a. seine beiden Kinder (Frank- reich), welche angeblich die Angelegenheiten einer Exportfirma regeln, die der Be- schwerdeführer in Tunesien unterhalten soll. Ferner sollen Geschwister in Italien, Luxemburg, Frankreich und Deutschland wohnhaft sein (zum Ganzen Haftverlän- gerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 [amtliche Akten pag. 35] sowie Haftentscheid vom 15. November 2018 [KZM 18 1522; amtliche Ak- ten pag. 31]). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dass er ein Bleiberecht in der Schweiz erhalten wird, ist wenig wahrscheinlich. Aktenkundig ist der Beschwerde- führer im Ausland wegen Betäubungsmittelhandel vorbestraft (amtliche Akten pag. 239). Seit 12. April 2018 soll er vom Landgericht H.________ zur Verhaftung ausgeschrieben sein (amtliche Akten pag. 50). Dass das Zwangsmassnahmengericht vor diesem Hintergrund die Fluchtgefahr als gegeben erachtet hat, kann nicht beanstandet werden. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Polizei habe bei jeder Kontrolle so- wohl die mitgeführten Betäubungsmittel, welche für den Eigenkonsum gedacht ge- wesen seien, als auch das Bargeld eingezogen. Er habe jeweils eine Busse be- zahlt. Soweit der Beschwerdeführer damit das Verbot der Doppelbestrafung anruft 4 und sinngemäss geltend macht, dass die im Fall einer Verurteilung zu erwartende Strafe tiefer (als vom Zwangsmassnahmengericht angenommen) ausfallen werde, kann er nicht gehört werden. Zwar trifft zu, dass Bargeld abgenommen und teilwei- se als sogenanntes Bussendepositum sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden ist. Dies ist jedoch nicht ungewöhnlich, sondern gesetzlich vorgesehen (Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 abs. 1 Bst. b StPO) und stellt lediglich eine vorläufige Sicherungsmassnahme dar. Eine Beschlagnahme zur Kostendeckung bedeutet keineswegs, dass über die entsprechenden Verfehlungen bereits geurteilt worden wäre. Auch vermögen die Einwände, wonach er Vater von zwei Kindern sei und die Aus- weisung in sein Heimatland befürchten müsse, nichts an der Annahme von Flucht- gefahr zu ändern. Dass die Kinder auf ihn angewiesen wären und dieser Umstand ihn an einer Flucht hindern würde, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Zum ei- nen sind die Kinder volljährig, zum anderen leben sie nicht in der Schweiz (amtliche Akten pag. 248). Angesichts der fehlenden Bindung zur Schweiz, der drohenden Strafe und der Ausschreibung zur Verhaftung ist zusammengefasst ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz untertauchen oder sich ins Ausland absetzen und sich dadurch dem Strafvollzug entziehen wür- de. 5. 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann über- schreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). 5 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nunmehr seit sieben Monaten in Haft und die letzten sechs Monate nicht einvernommen worden. Damit rügt er sinn- gemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer letztmals am 25. Januar 2019 – somit vor rund sechs Monaten – einvernommen. Ungeachtet dessen kann keine haft- rechtlich relevante Verfahrensverzögerung ausgemacht werden. Wie das Zwangs- massnahmengericht zutreffend ausführt, blieb die Staatsanwaltschaft nach dieser Einvernahme nicht untätig. Es erfolgten Editionsverfügungen (Hotel F.________ und Hostel I.________) sowie Auslandabfragen. Vor diesem Hintergrund bewilligte denn das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 11. Februar 2019 (KZM 19 156) eine Haftverlängerung von drei Monaten (bis 9. Mai 2019). Am 9. Mai 2019 erfolgte eine letzte, kurze Verlängerung der Untersuchungshaft, da die Frist gemäss Art. 318 StPO noch lief (KZM 19 557). Am 13. Mai 2019 erhob die Staats- anwaltschaft schliesslich Anklage. Versäumnisse der Staatsanwaltschaft sind nicht erkennbar und auch das Regionalgericht schenkt dem in Haftfällen mit besonderer Dringlichkeit zu beachtenden Beschleunigungsgebot Nachachtung. Bereits am 23. Mai 2019 lud das Regionalgericht zur Hauptverhandlung – angesetzt auf den 30. Juli 2019 – vor. 5.3 Mit der hier interessierenden Anordnung der Sicherheitshaft ergibt sich eine Ge- samtdauer der Haft von neun Monaten. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe (Widerhandlungen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmit- telgesetzes [BetmG; 812.121] werden mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet) und die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft beim Einzelgericht Anklage erhoben hat und persönlich vor Gericht auftreten wird (Art. 19 Abs. 2 Bst. b und Art. 337 Abs. 3 StPO), muss der Beschwerdeführer mit einer Freiheits- strafe von über einem, jedoch von maximal zwei Jahren rechnen. Davon, dass der Beschwerdeführer mit der Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvoll- zugs rechnen darf und dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü- fung relevant wäre, kann nicht gesprochen werden (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1 und 4.3, je mit wei- teren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist – zwar nicht in der Schweiz, aber im benachbarten Ausland – wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft. Die Gefahr der Überhaft besteht folglich nicht. 5.4 Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, können nicht ausgemacht werden. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Sicherheitshaft rechtens. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der durch das Beschwerdeverfahren entstandene Aufwand der amtlichen Verteidi- gung bzw. die entsprechende Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdever- fahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 18 47887) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 25. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7