Das eine allfällige Heilung im Beschwerdeverfahren notwendig ist, habe jedoch nicht ich zu verschulden, sondern ist dadurch begründet, dass die Staatsanwaltschaft erst in ihrer Stellungnahme […] auf den konkreten Einzelfall Bezug nimmt. Diese Tatsache ist deshalb bei der Kostenübernahme zu berücksichtigen und dementsprechend wären selbst bei einer Ablehnung der Beschwerde die Kosten durch den Kanton Bern zu tragen […]. Aufgrund der Gehörsverletzung trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 417 StPO).