Die Staatsanwaltschaft behaupte nicht, dass sich die Personen einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen versucht hätten. Wenn also von der hier zu untersuchenden Anlasstat auf weitere zukünftige Delikte geschlossen werden solle, müsste davon ausgegangen werden, dass sich die künftigen Delikte in einem ähnlichen Rahmen bewegten. Zur Ermittlung der Tatbeteiligten einer solchen Blockade seien erkennungsdienstliche Massnahmen nicht notwendig, wie auch die Staatsanwaltschaft selbst in diesem Fall zumindest implizit zugebe.