Des Weiteren müsste es sich um Delikte von gewisser Schwere handeln. Die Rechtsprechung erwähne als Delikte, bei welchen sie die Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen bejaht habe, insbesondere Straftaten gegen Leib und Leben, das Vermögen oder die sexuelle Integrität (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Zwar handle es sich beim Vorwurf der Nötigung um ein Vergehen und eine Straftat gegen die Freiheit.