Somit verletzt die ursprüngliche Verfügung das rechtliche Gehör […]. Dies wird durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2019 weiter unterstrichen, da diese dort explizit festhält, dass eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im konkreten Falle nicht durchgeführt wurde, da die anordnende Staatsanwältin von der Annahme ausging, dass eine routinemässige ED-Behandlung in gewissen Fällen möglich sein müsse (auf diesen Punkt wird in Ziffer 3 dieser Replik noch detaillierter eingegangen).