Gestützt darauf beantragt er die sofortige Herausgabe der sichergestellten Gegenstände (mit Ausnahme einer kleinen Menge Marihuana «scharf»). Die Generalstaatsanwaltschaft schreibt dazu: «Der Beschwerdeführer hat bei der zuständigen Staatsanwältin bis anhin keinen Antrag auf Herausgabe der sichergestellten Sachen gestellt. Die Staatsanwältin hat bis zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht darüber entschieden, ob und welche der sichergestellten Sachen beschlagnahmt werden oder ob bzw. welche dem Beschuldigten allenfalls retourniert werden.