3 Die Frage, ob die Hausdurchsuchung und die anschliessende Festnahme des Beschwerdeführers rechtens waren sowie allfällig daraus abgeleitete Genugtuungsansprüche nach Art. 431 Abs. 1 StPO, wie sie der Beschwerdeführer vorliegend bereits geltend macht, werden – soweit der Beschwerdeführer es verlangt – im Rahmen des Endentscheids behandelt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 128 vom 16. Mai 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers werden durch das Nichteintreten auf die Beschwerde nicht tangiert.