Beide Massnahmen sind bereits abgeschlossen und können im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Konkret rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen fehlenden Tatverdacht, Unverhältnismässigkeit der eintägigen Polizeihaft sowie fehlende Dringlichkeit der von der Polizei (ohne vorgängigen Hausdurchsuchungsbefehl) durchgeführten Hausdurchsuchung. Ein das Verfahren beeinflussender Nachteil, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses rechtfertigen würde, ist daraus nicht ersichtlich. Ebenso wenig rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Bestimmungen der EMRK.