zu Art. 244 StPO). 2.3 Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden: Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und seiner vorübergehenden Festnahme in Frage stellt, fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Beide Massnahmen sind bereits abgeschlossen und können im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden.