BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). Damit folgt die Beschwerdekammer in Strafsachen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 E. 1.2; 125 I 394 E. 4b; 118 IV 67 E. 1d;