4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasen des Kantons Bern.» Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 18. Juni 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gleich lauteten die Anträge des Polizeikommandos des Kantons Bern in dessen Stellungnahme vom 25. Juni 2019.