Er stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei festzustellen, dass die am 29. Mai 2019 beim Beschwerdeführer durchgeführte Hausdurchsuchung, die daran anschliessende Inhaftierung des Beschwerdeführers und die Sicherstellung der Sachen gemäss Durchsuchungsprotokoll der Kantonspolizei vom 29. Mai 2019, rechtswidrig sind. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die sofortige Herausgabe der sichergestellten Sachen gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 29. Mai 2019, ausgenommen der kleinen Menge des Marihuana „scharf", anzuordnen. 3. Der Beschwerdeführer sei mit CHF 1’000 zu entschädigen.