1. Aufgrund einer Anzeige wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage führte die Kantonspolizei Bern bei A.________ am 29. Mai 2019 eine Hausdurchsuchung durch und nahm ihn vorläufig fest. Am 31. Mai 2019 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland einen Hausdurchsuchungsbefehl im Sinne einer nachträglichen Verurkundung der mündlichen Anordnung vom 28. Mai 2019. Gegen die genannten Zwangsmassnahmen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Juni 2019 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: «1.