Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 267 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Gegenstand Durchsuchung von Aufzeichnungen / Hausdurchsuchung Strafverfahren wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 31. Mai 2019 (BJS 19 12316) und die Hausdurchsuchung der Kantonspolizei Bern vom 29. Mai 2019 Erwägungen: 1. Aufgrund einer Anzeige wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage führte die Kantonspolizei Bern bei A.________ am 29. Mai 2019 eine Hausdurchsuchung durch und nahm ihn vorläufig fest. Am 31. Mai 2019 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland einen Haus- durchsuchungsbefehl im Sinne einer nachträglichen Verurkundung der mündlichen Anordnung vom 28. Mai 2019. Gegen die genannten Zwangsmassnahmen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Juni 2019 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei festzustellen, dass die am 29. Mai 2019 beim Beschwerdeführer durchgeführte Hausdurch- suchung, die daran anschliessende Inhaftierung des Beschwerdeführers und die Sicherstellung der Sachen gemäss Durchsuchungsprotokoll der Kantonspolizei vom 29. Mai 2019, rechtswidrig sind. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die sofortige Herausgabe der sichergestellten Sachen gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 29. Mai 2019, ausgenommen der kleinen Menge des Marihua- na „scharf", anzuordnen. 3. Der Beschwerdeführer sei mit CHF 1’000 zu entschädigen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasen des Kantons Bern.» Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 18. Juni 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gleich lauteten die Anträge des Polizeikom- mandos des Kantons Bern in dessen Stellungnahme vom 25. Juni 2019. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Zuständigkeit liegt bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechts- frage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoreti- sche Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufech- tende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurch- suchung richtet (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, 2011, S. 103 Rz. 244). Aufgrund dessen tritt die Beschwerdekammer in 2 Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechts- schutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 128 vom 16. Mai 2018 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). Damit folgt die Beschwerdekammer in Strafsachen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses aus- nahmsweise verzichtet werden kann, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige ge- richtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches In- teresse besteht (BGE 131 II 670 E. 1.2; 125 I 394 E. 4b; 118 IV 67 E. 1d; je mit Hinweisen; GUIDON, a.a.O., S. 104 Rz. 245). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist nicht die Bedeutsamkeit für den Betroffenen, sondern die grundsätzliche Bedeu- tung einer klar umschriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art voraus- gesetzt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.3 mit Hinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 393 StPO). Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom aktuellen praktischen Interesse abzusehen, wenn der Beschwerdeführer am Rechtsmittel festhält und hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise einen Verstoss gegen die Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geltend macht (BGE 137 I 296 E. 4.3 ; 136 I 274 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; je mit Hinweisen [betreffend Haftbe- schwerden bei zwischenzeitlicher Haftentlassung]; KELLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 244 StPO). 2.3 Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden: Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und seiner vorübergehenden Festnahme in Frage stellt, fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Beide Massnahmen sind bereits abgeschlossen und kön- nen im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Konkret rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen fehlenden Tatverdacht, Unverhältnismässigkeit der eintägigen Polizeihaft sowie fehlende Dringlichkeit der von der Polizei (ohne vorgängigen Hausdurchsuchungsbefehl) durchgeführten Hausdurchsuchung. Ein das Verfahren beeinflussender Nachteil, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Inter- esses rechtfertigen würde, ist daraus nicht ersichtlich. Ebenso wenig rügt der Be- schwerdeführer eine Verletzung der Bestimmungen der EMRK. Im jetzigen Verfah- rensstadium besteht an der Frage nach der Rechtmässigkeit der Hausdurchsu- chung und der vorübergehenden Festnahme auch kein hinreichendes öffentliches Interesse. 3 Die Frage, ob die Hausdurchsuchung und die anschliessende Festnahme des Be- schwerdeführers rechtens waren sowie allfällig daraus abgeleitete Genugtuungs- ansprüche nach Art. 431 Abs. 1 StPO, wie sie der Beschwerdeführer vorliegend bereits geltend macht, werden – soweit der Beschwerdeführer es verlangt – im Rahmen des Endentscheids behandelt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 18 128 vom 16. Mai 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Verfahrensrech- te des Beschwerdeführers werden durch das Nichteintreten auf die Beschwerde nicht tangiert. Die Rechtsweggarantie ist gewährleistet. Damit liegen keine Gründe vor, aufgrund derer ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen und prakti- schen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden könnte. 2.4 Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass auch die Sicherstel- lungen rechtswidrig waren. Gestützt darauf beantragt er die sofortige Herausgabe der sichergestellten Gegenstände (mit Ausnahme einer kleinen Menge Marihuana «scharf»). Die Generalstaatsanwaltschaft schreibt dazu: «Der Beschwerdeführer hat bei der zuständigen Staatsanwältin bis anhin keinen Antrag auf Heraus- gabe der sichergestellten Sachen gestellt. Die Staatsanwältin hat bis zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht darüber entschieden, ob und welche der sichergestellten Sachen beschlagnahmt werden oder ob bzw. welche dem Beschuldigten allenfalls retourniert werden. Der Beschuldigte wird zu gege- bener Zeit die Möglichkeit haben, gegen die Beschlagnahmeverfügung Beschwerde einzureichen.» Diesen Überlegungen ist nichts mehr hinzuzufügen. Auch in diesem Punkt sind die Eintretensvoraussetzungen somit nicht gegeben. 2.4 Nach dem Gesagten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge wird der Beschwerdeführer vorliegend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 800.00. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 26. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5