Es wird in diesem Rahmen zu prüfen sein, ob tatsächlich von einem Säumnis ohne Verschulden ausgegangen werden kann. Davon, dass die zuständige Staatsanwältin voreingenommen sein könnte, kann ferner keine Rede sein, verfasste die Stellungnahme vom 18. Juli 2019 doch die Generalstaatsanwaltschaft. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.