dazu Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 165 vom 9. Mai 2016). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe das nun (in den Beschwerdeakten) aktenkundige Schreiben vom 20. April 2019 zur Post gebracht respektive bringen lassen, wofür es einen Zeugen gebe, sodass er aus seiner Sicht entschuldigt nicht an der Vergleichsverhandlung vom 15. Mai 2019 teilgenommen habe, sind diese Argumente auf ein Wiederherstellungsgesuch gerichtet und einem solchen grundsätzlich zugänglich.