7. Macht die Partei, die den Vergleichsverhandlungstermin verpasst hat, geltend, es treffe sie an der Säumnis kein Verschulden, so ist diese Eingabe als Wiederherstellungsgesuch von der Staatsanwaltschaft zu behandeln (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO; dazu Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 165 vom 9. Mai 2016).