Die zuständige Staatsanwältin bekräftigte in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2019 an die Beschwerdekammer überdies, dass das Verschiebungsgesuch nie bei der Staatsanwaltschaft eingelangt sei. Erst nachdem der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2019 am 5. Juni 2019 (46 Tage nach seinem angeblichen Verschiebungsgesuch) erhalten hatte, erfolgte eine Reaktion seinerseits. Er erschien damit auf eigenes Risiko und somit unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung, zumal gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO