3 mins für die Vergleichsverhandlung beantragt. In den amtlichen Akten finden sich allerdings weder ein Verschiebungsgesuch noch andere Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich bis zur Vergleichsverhandlung vom 15. Mai 2019, mithin 25 Tage nach seinem angeblichen Verschiebungsgesuch, nach einem neuen Termin erkundigt hätte. Dass das Schreiben vom 20. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingelangt wäre (oder er es jedenfalls [eingeschrieben] versendet hätte), vermag der Beschwerdeführer nicht einmal glaubhaft zu machen.