Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer mit Fettdruck und in roter Schrift auf die Säumnisfolgen hin. Er bestreitet auch nicht, die Säumnisfolgen gekannt zu haben. Er war sich demnach bewusst, dass ein Fernbleiben von den Vergleichsverhandlungen als Rückzug des Strafantrags verstanden werden würde. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, er habe mit Schreiben von 20. April 2019 die Verschiebung des Ter-