6.2 Indem der Beschwerdeführer behauptet, die Staatsanwaltschaft habe den Termin vom 15. Mai 2019 nicht abgesagt, obwohl er ihr bereits am 20. April 2019 ein Schreiben zugesendet habe, macht er geltend, die Staatsanwaltschaft habe aktenwidrig darauf geschlossen, dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO eingestellt werden könne. Dieses Argument kann die Beschwerdekammer überprüfen. 6.3 Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet: Bei den eingestellten Delikten handelt es sich um Antragsdelikte (Art. 173, 174 und 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB;