6. 6.1 Art. 316 Abs. 1 StPO sieht vor, dass ein Strafantrag als zurückgezogen gilt, wenn die antragstellende Person trotz Vorladung der Vergleichsverhandlung unentschuldigt fernbleibt. Das unentschuldigte Fernbleiben des Strafantragsstellers von der Vergleichsverhandlung stellt eine Säumnis i.S.v. Art. 93 StPO dar (vgl. LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur StPO, 2. Auf. 2014, N 7 zu Art. 316 StPO).