3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 20. April 2019 der Staatsanwaltschaft ein Schreiben gesendet und darin zufolge Auslandabwesenheit am 15. Mai 2019 um einen neuen Termin gebeten. Er bitte um einen neuen Terminvorschlag für eine Einvernahme/Vergleichsverhandlung. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet (in Bezug auf ihren Eventualantrag) zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen, was einem Rückzug des Strafantrags gleichkomme.