382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die der (von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten) Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2016 im Verfahren BK 16 165 zugrundliegende Situation ist anders gelagert. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe sein Schreiben vom 20. April 2019 nicht beachtet und darum das Verfahren rechtsfehlerhaft eingestellt. Dieses Argument ist der Beschwerde zugänglich.