316 Abs. 1 StPO). Die Prozessvoraussetzungen seien weggefallen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Es sei festzustellen, dass es sich bei der Beschwerde von B.________ vom 6. Juni 2019 inhaltlich um ein Wiederherstellungsgesuch handelt. 3. Das Wiederherstellungsgesuch sei zur Behandlung an Staatsanwältin C.________ weiter zu leiten. 4. Es seien keine Kosten zu erheben. 5. Eventualiter: Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.