1. Am 16. Mai 2019 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung, alles angeblich begangen zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) eingestellt werde. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer sei am 15. Mai 2019 unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen. Sein Strafantrag gelte somit als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO).