Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 266 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und Be- schimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. Mai 2019 (BM 19 3890) Erwägungen: 1. Am 16. Mai 2019 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft), dass das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung, alles an- geblich begangen zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) einge- stellt werde. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerde- führer sei am 15. Mai 2019 unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung er- schienen. Sein Strafantrag gelte somit als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO). Die Prozessvoraussetzungen seien weggefallen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Es sei festzustellen, dass es sich bei der Beschwerde von B.________ vom 6. Juni 2019 inhalt- lich um ein Wiederherstellungsgesuch handelt. 3. Das Wiederherstellungsgesuch sei zur Behandlung an Staatsanwältin C.________ weiter zu lei- ten. 4. Es seien keine Kosten zu erheben. 5. Eventualiter: Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer re- plizierte am 29. Juli 2019 und hielt an seinem Begehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. Die der (von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten) Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2016 im Verfahren BK 16 165 zugrundliegende Situation ist anders gelagert. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe sein Schreiben vom 20. April 2019 nicht beachtet und darum das Verfahren rechtsfehlerhaft eingestellt. Dieses Argument ist der Beschwerde zugänglich. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 20. April 2019 der Staatsanwalt- schaft ein Schreiben gesendet und darin zufolge Auslandabwesenheit am 15. Mai 2019 um einen neuen Termin gebeten. Er bitte um einen neuen Terminvorschlag für eine Einvernahme/Vergleichsverhandlung. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet (in Bezug auf ihren Eventualantrag) zu- sammengefasst, der Beschwerdeführer sei unentschuldigt nicht zur Vergleichsver- handlung erschienen, was einem Rückzug des Strafantrags gleichkomme. 2 5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer: Die Staatsanwältin nimmt sich mit ihrer Stel- lungnahme die Zeit um meine Beschwerde abzuweisen anstelle einen neuen Termin für eine Ver- gleichsverhandlung anzusetzen und beide Parteien ordentlich anzuhören. […] Die Staatsanwältin führt aus, dass ich davon hätte ausgehen müssen, dass das Fernbleiben von der Vergleichsverhand- lung als Rückzug meiner Strafanzeige verstanden werden würde. Einen Rückzug habe ich aber nie formuliert. Ganz im Gegenteil habe ich bei der telefonischen Anfrage seitens der Staatsanwaltschaft für eine Vergleichsverhandlung der Assistentin der Staatsanwältin erklärt, dass ich keinen Sinn in der Vergleichsverhandlung sehe, da die Beklagte sich nicht einsichtig zeigen wird. Dennoch war ich zu dieser Vergleichsverhandlung bereit. Dass mir nun ein fehlendes Einschreiben zum «Verhängnis» werden soll, akzeptiere ich nicht, denn ich habe keinen Rückzug meiner Strafanzeige erklärt. Für die Versendung des Briefes gibt es einen Zeugen, nämlich meinen Nachbarn Herrn D.________. Herr D.________ hat diesen Brief als unbeteiligter Dritter zur Post gebracht. Dass der Brief angeblich nicht angekommen ist, tut mir leid und dass man die Vergleichsverhandlung dann nicht durchführen konnte, tut mir ebenfalls leid. Aber mich trifft dabei kein Verschulden. Die Ausführung der Staatsanwältin, dass ich hier erst nach 46 Tagen reagiert hätte, finde ich unfair. Höflich bitte ich darum, dass man meinem Beschwerdeantrag folgt und einen neuen Termin für eine Vergleichsverhandung ansetzt, wobei ich davon ausgehen muss, dass die Staatsanwältin, die diesen Fall bearbeitet bereits voreingenommen gegen mich agieren wird, was sich aus den Ausführungen der Stellungnahme zur Beschwerde schliessen lässt. Die Beklagte hat mich bereits mehrfach schwer verleumdet und ich bin der Auffas- sung, dass man diesem «Treiben» ein Ende setzen muss. 6. 6.1 Art. 316 Abs. 1 StPO sieht vor, dass ein Strafantrag als zurückgezogen gilt, wenn die antragstellende Person trotz Vorladung der Vergleichsverhandlung unentschul- digt fernbleibt. Das unentschuldigte Fernbleiben des Strafantragsstellers von der Vergleichsverhandlung stellt eine Säumnis i.S.v. Art. 93 StPO dar (vgl. LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur StPO, 2. Auf. 2014, N 7 zu Art. 316 StPO). 6.2 Indem der Beschwerdeführer behauptet, die Staatsanwaltschaft habe den Termin vom 15. Mai 2019 nicht abgesagt, obwohl er ihr bereits am 20. April 2019 ein Schreiben zugesendet habe, macht er geltend, die Staatsanwaltschaft habe akten- widrig darauf geschlossen, dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO eingestellt werden könne. Dieses Argument kann die Beschwerdekammer überprüfen. 6.3 Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet: Bei den eingestellten Delik- ten handelt es sich um Antragsdelikte (Art. 173, 174 und 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311]), für welche die Verfahrensleitung zu Vergleichs- verhandlungen vorladen kann (Art. 316 Abs. 1 StPO). Die zu beurteilenden Sach- verhalte (gegenseitige Anschuldigungen wegen Antragsdelikten im Bereich Ehrver- letzung) stellen typische Fälle dar, in denen eine Vergleichsverhandlung Aussicht auf Erfolg hat, zumal sich die Parteien persönlich kennen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6C_374/2013 vom 19. September 2013 E. 2.4.3). Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer mit Fettdruck und in roter Schrift auf die Säumnisfol- gen hin. Er bestreitet auch nicht, die Säumnisfolgen gekannt zu haben. Er war sich demnach bewusst, dass ein Fernbleiben von den Vergleichsverhandlungen als Rückzug des Strafantrags verstanden werden würde. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, er habe mit Schreiben von 20. April 2019 die Verschiebung des Ter- 3 mins für die Vergleichsverhandlung beantragt. In den amtlichen Akten finden sich allerdings weder ein Verschiebungsgesuch noch andere Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich bis zur Vergleichsverhandlung vom 15. Mai 2019, mithin 25 Tage nach seinem angeblichen Verschiebungsgesuch, nach einem neuen Ter- min erkundigt hätte. Dass das Schreiben vom 20. April 2019 bei der Staatsanwalt- schaft eingelangt wäre (oder er es jedenfalls [eingeschrieben] versendet hätte), vermag der Beschwerdeführer nicht einmal glaubhaft zu machen. Da er Rechte daraus ableiten will, wäre dies jedoch seine Obliegenheit gewesen. Die zuständige Staatsanwältin bekräftigte in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2019 an die Beschwer- dekammer überdies, dass das Verschiebungsgesuch nie bei der Staatsanwalt- schaft eingelangt sei. Erst nachdem der Beschwerdeführer die Einstellungsverfü- gung vom 16. Mai 2019 am 5. Juni 2019 (46 Tage nach seinem angeblichen Ver- schiebungsgesuch) erhalten hatte, erfolgte eine Reaktion seinerseits. Er erschien damit auf eigenes Risiko und somit unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhand- lung, zumal gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO eine Vorladung erst entfällt, wenn deren Widerruf der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist, was einem Rückzug des Strafantrags gleichkommt. Die Staatsanwaltschaft versuchte sogar noch, den Be- schwerdeführer am 15. Mai 2019 telefonisch zu erreichen. Die Einstellungsverfü- gung der angeblichen Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgte daher aufgrund der Aktenlage in korrekter Rechtsanwendung. 6.4 Die Beschwerde ist kostenfällig abzuweisen. 7. Macht die Partei, die den Vergleichsverhandlungstermin verpasst hat, geltend, es treffe sie an der Säumnis kein Verschulden, so ist diese Eingabe als Wiederherstel- lungsgesuch von der Staatsanwaltschaft zu behandeln (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO; dazu Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 165 vom 9. Mai 2016). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe das nun (in den Beschwerdeakten) aktenkundige Schreiben vom 20. April 2019 zur Post gebracht respektive bringen lassen, wofür es einen Zeugen gebe, sodass er aus seiner Sicht entschuldigt nicht an der Vergleichsverhandlung vom 15. Mai 2019 teilgenommen habe, sind diese Argumente auf ein Wiederherstellungsgesuch gerichtet und einem solchen grundsätzlich zugänglich. Wenn er im Schreiben vom 20. April 2019 vorbringt, er sei am 15. Mai 2019 in Deutschland zu einer Abendveranstaltung geladen worden und dort als Redner aufgetreten, so kann er dies womöglich im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens belegen (und nicht bloss wie bis dato behaupten). Da diese Information jedoch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bekannt geworden ist, konnte die Staatsanwaltschaft sie am 15. Mai 2019 noch nicht in ihre Erwägungen miteinbeziehen. Deshalb sei erneut festgehalten, dass die Einstel- lungsverfügung rechtmässig ist. Die Verfahrensakten sind indes zur Durchführung eines Wiederherstellungsgesuches an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Es wird in diesem Rahmen zu prüfen sein, ob tatsächlich von einem Säumnis ohne Verschulden ausgegangen werden kann. Davon, dass die zuständige Staatsanwäl- tin voreingenommen sein könnte, kann ferner keine Rede sein, verfasste die Stel- lungnahme vom 18. Juli 2019 doch die Generalstaatsanwaltschaft. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Wiederherstellungsgesuch geht zur Behandlung an die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 5. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5