3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft