Es liegen damit keine Ersatzmassnahmen vor, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten. Im Übrigen erweist sich die Sicherheitshaft mit Blick auf die ergangene Verurteilung in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. 5 8. Von keiner rechtlichen Relevanz ist ferner, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft «bewilligte» anstatt sie anzuordnen.