Der Beschwerdeführer beantragt wie gesehen, es sei im Sinne einer Ersatzmassnahme die Schriftensperre zu verfügen und er sei zu verpflichten, sich wöchentlich bei einer durch die Beschwerdeinstanz zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 7.2 Zu prüfen ist, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 425 vom 26. Oktober 2016 E. 6.3).