Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Der Beschwerdeführer beantragt wie gesehen, es sei im Sinne einer Ersatzmassnahme die Schriftensperre zu verfügen und er sei zu verpflichten, sich wöchentlich bei einer durch die Beschwerdeinstanz zu bestimmenden Amtsstelle zu melden.