Es kann mit Blick auf die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und seinen F-Ausweis auch nicht von einer weitreichenden sozialen Vernetzung in der Schweiz ausgegangen werden, bloss weil seine Schwester mit ihren Kindern in Biel lebt und er vom 1. Oktober 2017 bis Oktober 2018 in einem Restaurant in Thun eine Arbeitsstelle auf Abruf hat/te. Die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers – insbesondere der Fluchtanreiz – hat sich durch den erstinstanzlichen Schuldspruch weiter verschärft. Angesichts der dargelegten Umstände ist die Fluchtgefahr zu bejahen.