3 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.2 Die Verteidigung bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts zu Recht nicht konkret. Er ist angesichts der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ohne Weiteres gegeben.