5. 5.1 Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: a) zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs; b) im Hinblick auf das Berufungsverfahren. Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusionsoder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die mit dem Urteil der ersten Instanz angeordnete Sicherheitshaft periodisch zu überprüfen. In Analogie zu Art.