Mit diesen milderen Ersatzmassnahmen könne einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung getragen werden. Eine ausgeprägte Fluchtgefahr sei nicht vorhanden, weshalb die Sicherheitshaft unter dem Aspekt von Art. 237 Abs. 1 StPO nicht sachgerecht sei. Im Übrigen könnte der Einsatz technischer Geräte gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO von Amtes wegen geprüft werden.