Im Übrigen sei der Beschwerdeführer sozial vernetzt. Seine Schwester lebe mit ihren Kindern in Biel (pag. 116 Z. 363). Es seien Ersatzmassnahmen zu prüfen. Beantragt werde, dass die Ausweisschriften des Beschwerdeführers gesperrt würden und er zu verpflichten sei, sich wöchentlich bei einer Amtsstelle zu melden. Mit diesen Ersatzmassnahmen könne Gewähr geboten werden, dass er sich nicht illegal ins Ausland absetze. Mit diesen milderen Ersatzmassnahmen könne einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung getragen werden.