Zweitens sei Somalia nach wie vor ein Kriegsland. Die Sicherheitslage werde nach wie vor als prekär geschildert. Der Beschwerdeführer sei zu einer zwölfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe sowie zu 24 Monaten bedingt verurteilt worden. Bei einer Bestätigung der Strafe gemäss Urteil vom 28. Mai 2019 würde er daher nur noch drei Monate Strafe tatsächlich absitzen müssen. Mithin sei der Haftgrund der Fluchtgefahr weder aufgrund des noch verbleibenden Vollzuges der ausgesprochenen Sanktion noch wegen einer allfällig zu bestätigenden Landesverweisung sachgerecht. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer sozial vernetzt.