Der Beschwerdeführer habe keinen Grund, sich während des Berufungsverfahrens aus der Schweiz zu begeben oder zu flüchten. Gerade wegen der Gefahr der zu vollziehenden Landesverweisung sei Berufung angemeldet worden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass zwar das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, jedoch der Vollzug aufgeschoben worden sei. Selbst bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Landesverweisung könne eine Rückführung nach Somalia nicht erfolgen. Erstens habe die Schweiz kein Rückführungsabkommen mit Somalia abgeschlossen. Zweitens sei Somalia nach wie vor ein Kriegsland.