2 staurant eine Arbeitsstelle und könne problemlos dort wieder arbeiten. Es könne auf Beilage 4 zur Beschwerde verwiesen werden. Dort werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein wichtiger Teil im Team gewesen sei. Er habe seine Arbeit zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt und man hoffe, bald wieder auf seine Mitarbeit zählen zu dürfen. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund, sich während des Berufungsverfahrens aus der Schweiz zu begeben oder zu flüchten.