4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Berufung sei angemeldet worden, da er wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung schuldig erklärt worden sei. Im Berufungsverfahren sei ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die vorinstanzlichen Ausführungen seien nicht stichhaltig. Die Berufung sei nicht zuletzt daher angemeldet worden, weil der Beschwerdeführer im Land verbleiben möchte. Er sei seit acht Jahren in der Schweiz (pag. 115 Z. 343). Er verfüge über den Ausweis F. Er habe in Thun in einem Re-